Unterricht und Lehre im UrhWissG
Diese Seite bietet eine allgemeine Orientierung zu urheberrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Lehre. Sie ersetzt keine Rechtsberatung.
Zur Klärung einzelner Anwendungsfälle empfehlen wir Ihnen, immer auf den ausführlichen Text des UrhWissG zurückzugreifen.
Unterstützung bei praktischen Anwendungsfällen bietet die Hochschulbibliothek.
Ansprechpartnerinnen
Astrid Schiemichen
Telefon: +49 341-3076 6477 | E-Mail senden
Silvana Kühne
Telefon: +49 341-3076 6535 | E-Mail senden
Nutzungsumfang nach §60a des UrhWissG
zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Hochschulen dürfen Medien in folgendem Umfang verwendet werden:
- bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes dürfen genutzt werden
- ein einzelner Zeitschriftenbeitrag aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift darf vollständig genutzt werden
- einzelne Beiträge aus allgemeinen Zeitungen und Publikumszeitschriften dürfen nur bis maximal 15 Prozent genutzt werden, oder als Zitat nach §51 UrhWissG
- Abbildungen dürfen vollständig genutzt werden
- sonstige Werke geringen Umfangs dürfen vollständig genutzt werden (geringer Umfang bedeutet für Druckwerke bis zu 25 Seiten, für Noten 6 Seiten, für Filme 5 Minuten, für Musik 5 Minuten)
- vergriffene Werke dürfen vollständig genutzt werden (bei der Ermittlung, ob ein Werk vergriffen ist, unterstützt Sie die Hochschulbibliothek)
- bei der Nutzung von Schulbüchern und Noten beachten Sie bitte die Einschränkungen laut §60a
Erlaubte Nutzungshandlungen
- Vervielfältigung (z.B. Kopien, Digitalisate)
- Verbreitung (z.B. Austeilen von Kopien)
- öffentliches Zugänglichmachen (z.B. Einstellen in eine E-Learning-Plattform)
- öffentliche Wiedergabe in sonstiger Weise (z.B. im Rahmen einer Powerpoint-Präsentation)
Nicht erlaubte Nutzungshandlungen
- die Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, während es öffentlich aufgeführt, vorgetragen oder vorgeführt wird; dies betrifft auch die Aufzeichnung einer Vorlesung, die ohne die Zustimmung des Vortragenden nicht erlaubt ist
Personenkreis
die Nutzungen sind erlaubt für:
- Lehrende und Teilnehmer der Lehrveranstaltung
- Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung
- Dritte, sofern dies der Präsentation des Unterrichts oder von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient
Weitere Nutzungsoptionen
für Lehre und Unterricht umfassend genutzt werden können:
- selbst erstellte Werke (auch im Rahmen sog. Zweitveröffentlichungen nach §38 Abs. 4 UrhWissG
- freie elektronische Ressourcen (z.B. Open-Access-Publikationen, Open Educational Resources, mit entsprechender Lizenz wie beispielsweise Creative Commons versehene Dokumente)
- durch die Hochschulbibliothek lizenzierte elektronische Ressourcen (z.B. Campuslizenzen)
Angebote der Hochschulbibliothek
Die Hochschulbibliothek bietet den Zugang zu:
- Volltexten von 25.000 elektronischen Zeitschriften
- über 50.000 eBooks
- ca. 200 Datenbanken
Zugriffsmöglichkeiten bestehen über den Bibliothekskatalog und der Webseite.
Für die eigene wissenschaftliche Arbeit können die Volltexte vollständig genutzt werden (Möglichkeiten zum Download und/oder Ausdruck werden vom jeweiligen Anbieter vorgegeben).
Auf die Ressourcen kann verlinkt werden (z.B. in Vorlesungsskripten). Für die Verwendung in Lehrveranstaltungen können zusätzlich zur Nutzung nach UrhWissG §60a, §60c und §51 erweiterte Nutzungsmöglichkeiten bestehen. Informationen dazu übermittelt die Hochschulbibliothek.
Die Bibliothek bietet Ihnen die Möglichkeit, nicht vorhandene Ressourcen zu lizenzieren.
Zitate nach UrhWissG §51
- bisherige Bestimmungen gelten weiter, außerdem wird klargestellt, dass auch Abbildungen oder andere Vervielfältigungen des zitierten Werkes verwendet werden dürfen (z.B. das Foto eines Gemäldes, unabhängig davon, ob das Foto oder das Gemälde zitiert wird)